Bei Verstößen gegen das AGG, z. B. durch eine nicht geschlechtsneutral formulierte Stellenausschreibung, können abgelehnte Bewerber*innen klagen, um Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Die benachteiligende Stellenausschreibung kann in einem Rechtsstreit als Indiz für eine tatsächliche Benachteiligung bei der Besetzung einer Position gewertet werden.
Bedient sich ein Arbeitgeber bei der Stellenausschreibung eines Dritten, muss er sich eine
Verletzung der Pflicht zur neutralen Stellenausschreibung durch diesen grundsätzlich
zurechnen lassen.
*Hinweis: Bei den Angaben handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung und GOhiring übernimmt keine Haftung bzw. Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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