Bei Verstößen gegen das AGG, z. B. durch eine nicht geschlechtsneutral formulierte Stellenausschreibung, können abgelehnte Bewerber:innen klagen, um Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Die benachteiligende Stellenausschreibung kann in einem Rechtsstreit als Indiz für eine tatsächliche Benachteiligung bei der Besetzung einer Position gewertet werden.
Bedient sich Arbeitgeber:innen bei der Stellenausschreibung eines Dritten, müssen sie sich eine
Verletzung der Pflicht zur neutralen Stellenausschreibung durch diesen grundsätzlich
zurechnen lassen.
*Hinweis: Bei den Angaben handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung und GOhiring übernimmt keine Haftung bzw. Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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